AGB

Alle Bedingungen im Überblick

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

a) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
b) Mit der Erfüllung des Auftrages erkennt die andere Vertragspartei unsere Geschäftsbedingungen auch für nachfolgende Lieferungen und Leistungen an, selbst dann, wenn ihre eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten. Unsere Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
c) Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart sein und sind nur dann wirksam, wenn sie die Unterschrift unseres Geschäftsführers tragen.
d) Schweigen auf uns mitgeteilte anderslautende Bedingungen der anderen Vertragspartei kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden. Insbesondere ist ein Schweigen auf Bestellungen und Bestätigungsschreiben mit widersprechendem Inhalt nicht als Einverständnis anzusehen. Jede Abweichung von unseren Bedingungen wird von uns als Ablehnung unseres Auftrages gewertet. Nimmt die andere Vertragspartei unsere Lieferung an, so sind ausschließlich unsere Bedingungen vereinbart.
e) Unsere Geschäftsbedingungen schließen Einkaufsbedingungen der anderen Vertragspartei aus.

II. Angebot und Vertragsschluss
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
b) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
c) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
d) Die andere Vertragspartei bestätigt, dass neben dem Vertragstext keine weiteren Vereinbarungen getroffen oder mündliche Zusagen gegeben wurden.

III. Preise
a.) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b.) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen 30 Tage an deren Datum gebunden.
c) Die Preise verstehen sich ab Werk Ellwangen.
d) Listenpreise sind unverbindliche Richtpreise.

IV. Liefer- und Leistungszeit
a) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der anderen Vertragspartei ohne Versicherung ab Werk Ellwangen.
b) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
c) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, vereinbarten Anzahlungen und eventuellen Einwilligungen der anderen Vertragspartei in die Ausführungsunterlagen. Sie enden mit dem Tag, an dem der Liefergegenstand unser Werk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit oder bei Nichtzahlung im Falle vereinbarter Vorkasse eingelagert wird. Verlangt die andere Vertragspartei nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die neue Lieferfrist erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderung bei uns.
d) Halten wir eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, nicht ein, so ist die andere Vertragspartei verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist die andere Vertragspartei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Leistung und Material) verlangt werden.
e) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten festen Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
f) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist die andere Vertragspartei nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz kann nicht verlangt werden.
g) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die andere Vertragspartei wurde dadurch unangemessen benachteiligt.

V. Gewährleistung
a) Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
b) Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich nach Art und Umfang gerügt werden.
c) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Entdecken, spätestens 6 Monate ab Lieferung schriftlich mitzuteilen.
d) Im Falle der Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung in angemessener Frist. Im Falle verzögerter, unterlassener oder fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann die andere Vertragspartei ihrer Wahl nach Ablauf einer von ihr gesetzten angemessenen Frist Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche der anderen Vertragspartei sind ausgeschlossen. Insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind und für Folgeschäden, dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
e) Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch die andere Vertragspartei verursacht werden, deren Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch.

VI. Sonderbestimmungen
a) Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist das ausdrücklich anzugeben.
b) Fahrzeit und Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit.
c) Erfolgt bei in Auftrag gegebenen Sonderanfertigungen eine Änderung, werden die bis dahin entstandenen Kosten zusätzlich berechnet.
d) Bei Abbestellung hat die andere Vertragspartei die vereinbarte Vergütung abzüglich der von uns infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen zu bezahlen.
e) Für Abweichung in der Beschaffenheit der zur Verarbeitung kommenden Roh- und Hilfsstoffe sowie der Teile haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an die andere Vertragspartei abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

VII. Zahlung
a) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
b) Wir behalten uns Lieferung gegen Vorkasse vor.
c) Scheck- und Wechselannahmen erfolgen zahlungshalber ohne Skontogewährung nur bei vorheriger Vereinbarung. Zahlung wird erst bei unwiderruflicher Einlösung von Schecks und Wechseln anerkannt. Diskont und Spesen trägt die andere Partei, sie sind sofort fällig.
d) Wenn die andere Vertragspartei ihren Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht einlöst oder ihre Zahlung einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit der anderen Partei in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, Zahlungen aller offenen, auch die noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn die andere Vertragspartei bei einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

VIII. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

IX. Haftungsbeschränkung
a) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Dies gilt sowohl für unmittelbare, als auch für mittelbare Schäden.

X. Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für die gesamte Geschäftsverbindung, insbesondere für die Lieferung und Zahlung ist Ellwangen

XI. Gerichtsstand
Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Ellwangen-Jagst Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen. Wir behalten uns das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz der anderen Vertragspartei zu klagen.

XII. Benachrichtigung der Datenspeicherung
Die Daten, die wir im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erhalten, werden von uns gespeichert (Benachrichtigung gem. 26 Abs. 1BDSG).

Ellwangen im Mai 2022

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